Neue Regeln für Sachbezüge und Geldvorteile in 2022

Wer seine Mitarbeiter motivieren und seine Wertschätzung zum Ausdruck bringen möchte, für den sind kleine Sachgeschenke und Gutscheine eine interessante Möglichkeit. Diese schaffen nämlich Vertrauen und Reziprozität. Lassen sich doch so, richtig eingesetzt, Steuern und Sozialabgaben einsparen. Was man bei Sachbezügen und geldwerten Vorteilen in 2022 beachten sollte, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Neuerungen ab 2022

Geschenke in Form von Sachbezügen und Gutscheinen sind grundsätzlich weiterhin zulässig. Die Grenze für den steuerfreien Betrag bei Sachbezügen wurde vom Gesetzgeber ab 2022 sogar auf 50 Euro monatlich (2021 waren es noch 44 Euro) erhöht. Das heißt, ein Unternehmer kann seinen Mitarbeitern Geschenke im Wert von bis zu 50 Euro im Monat zukommen lassen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben abgeführt werden müssen, wenn es sich dabei um Sachbezüge handelt. Diese Steuerfreiheit gilt für beide Seiten gleichermaßen. Zusätzlich wurden durch den Gesetzgeber die Regelungen für Gutscheine überarbeitet und konkretisiert. So ist jetzt genau festgeschrieben, wann Gutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind und somit ebenfalls steuerfrei verschenkt werden können.

Was sind Sachbezüge?

Jedes Geschenk mit einem gewissen Wert stellt grundsätzlich eine Einnahme dar und ist damit Teil des Arbeitslohns. Wenn es sich bei dem Geschenk jedoch nicht um Geld, sondern um einen Sachbezug im Wert von unter 50 Euro handelt, wird es im betreffenden Monat nicht zum Arbeitslohn gezählt. Was genau ist nun ein Sachbezug? Sachbezüge sind alle Vorteile oder Sachen, die nicht in Geld bestehen und auch nicht wie Geld eingesetzt werden können. So sind zum Beispiel ein Präsentkorb oder ein Gutschein für den Konzertbesuch Sachgeschenke: Sie bereichern den Beschenkten, er kann die Geschenke jedoch nicht wie Geld frei einsetzen. Ein Gutschein für ein großes Internet-Versandhaus mit umfangreicher Produktpalette lässt sich dagegen wie ein Geldersatz einsetzen und kann daher kein Sachbezug sein. Ein Sachbezug ist also immer an eine konkrete Sachleistung gebunden.

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Wann handelt es sich nicht um Sachbezüge?

Zunächst kann die Zuwendung von Geld niemals ein Sachbezug sein. Auch wenn ein Geldgeschenk unter 50 Euro übergeben wird, kann dies also keinen steuerfreien Sachbezug darstellen. Für die Anwendung dieser 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze muss es sich immer um eine Sachleistung handeln. Daneben hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG festgelegt, dass auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Geldleistungen zählen und keine Sachbezüge sind. Was heißt dies nun konkret?

Zweckgebundene Geldleistungen

Erhält der Arbeitnehmer Geld vom Unternehmer, ist dies auch dann kein Sachbezug, wenn sich der Mitarbeiter davon eine bestimmte Sache kaufen soll („für zwei Flaschen Wein“). Die 50-Euro-Freigrenze ist hier nicht anwendbar.

Nachträgliche Kostenerstattungen

Wenn der Arbeitnehmer auf eigene Rechnung Güter erwirbt und diese nachträglich (etwa aus Kulanz) vom Arbeitgeber erstattet werden, handelt es sich nicht um Sachbezüge. Auch wenn der Mitarbeiter mit dem bereits ausgegebenen Geld Sachen erworben hat, erhält er hier Geld vom Arbeitgeber. Diese Kostenerstattung ist daher eine steuerpflichtige Einnahme und kein Sachbezug.

Geldsurrogate und Vorteile gleich einem Geldbetrag

Zahlungskarten und Gutscheine, die wie Geld eingesetzt werden können, sind kein Sachbezug und damit von der steuerfreien Grenze für Sachbezüge ausgenommen. Ausnahmen sind Geschenkkarten und Gutscheine, die an ein konkretes Produktsortiment oder spezielle Einzelhändler gebunden sind (siehe unten).

Geschenkkarten und Gutscheine

Gutscheine und Geschenkkarten können in 2022 als Sachbezüge gelten. Dafür dürfen sie vor dem Gesetz jedoch keinen Geldersatz darstellen. Das heißt, sie dürfen nicht überall und unbegrenzt wie bares Geld einsetzbar sein.

Wann gelten Gutscheine als Geldersatz?

Wenn Geschenkkarten nicht ausschließlich zum Erwerb von Dienstleistungen oder Waren berechtigen, sind sie rechtlich als Geldersatz zu behandeln. Ein Gutschein ist immer ein Geldersatz und damit kein Sachbezug, wenn er:

  • Über eine Barauszahlungsfunktion verfügt. Denn dann könnte er jederzeit in bares Geld umgewandelt werden. Ausnahme: Restauszahlungen unter einem Euro.
  • Eine eigene IBAN hat oder sonst für Überweisungen verwendet werden kann.
  • Als Zahlungsmittel hinterlegt werden kann.
  • Für den Erwerb von Kryptowährungen oder Fremdwährungen eingesetzt werden kann.

In allen genannten Fällen sind die betreffenden Gutscheine als Geldersatz zu behandeln. Sie sind somit keine Sachbezüge und daher als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln, auch wenn ihr Wert unterhalb der 50-Euro-Freigrenze liegt.

Wann Gutscheine als Sachbezüge gelten

Gutscheine können jedoch grundsätzlich weiterhin als steuerfreie Sachbezüge verschenkt werden, wenn einige Details beachtet werden. Zunächst muss der Wert unter 50 Euro pro Monat und Person liegen. Dann greift die Sachbezugsfreigrenze und weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer müssen hierfür Steuern oder Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Zweitens darf der Gutschein ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Das ist der Fall, wenn der verschenkte Gutschein:

  • Auf begrenzte Netze beschränkt ist. Das heißt, man kann den Gutschein nur bei einer bestimmten Einzelhandelskette oder einzelnen Händlern einsetzen.
  • Auf eine genau bestimmte Produktpalette beschränkt ist. Der Gutschein gilt also zum Beispiel für einen Museums- oder Kinobesuch, für einen Tankvorgang oder für eine Flasche Wein.
  • Als Instrument für steuerliche oder soziale Zwecke, zum Beispiel als Essensmarke, dient.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann ein Unternehmer von der Steuerfreigrenze profitieren. Wenn die verschenkten Gutscheine einen Wert von unter 50 Euro pro Mitarbeiter besitzen, können sie als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden. Zudem fallen weder beim Arbeitgeber noch beim beschenkten Arbeitnehmer Steuern oder Sozialabgaben für den Sachbezug an.

Fazit

Die steuerliche Freigrenze für Sachgeschenke ist ab 2022 auf 50 Euro monatlich angehoben worden. Unternehmer können daher bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei an ihre Mitarbeiter verschenken. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um ein Sachgeschenk handelt, das den Wert von 50 Euro pro Kopf und Monat nicht übersteigt. Derartige Sachbezüge sind zum einen Güter wie etwa Präsentkörbe. Doch auch Gutscheine können in 2022 steuerfreie Sachbezüge sein, wenn sie ausschließlich zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen, den Wert von 50 Euro nicht übersteigen und nicht wie Geldersatz eingesetzt werden können. Zudem sind nach wie vor einmalige Geschenke im Wert von 60 Euro steuerfrei möglich, wenn ein persönlicher Anlass wie ein Jubiläum oder eine Hochzeit vorliegt. Grundsätzlich sind jedoch Geschenke in Geld niemals steuerfreie Sachbezüge, auch wenn sie unter der Freigrenze von 50 Euro liegen.