Geldwerte Zusatzleistungen für Mitarbeiter

Ein Arbeitnehmer erhält Lohn für seine Arbeit und muss diesen nach den Regularien des Einkommenssteuerrechts versteuern. So weit, so bekannt. Doch wie sieht es aus, wenn zusätzlich zum Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis weitere Vorteile entstehen? Sogenannte geldwerte Zusatzleistungen sind ein beliebtes Mittel, Angestellten zusätzliche Anreize zu bieten, ohne dass die Steuerlast steigt, so wie es bei einer normalen Gehaltserhöhung der Fall wäre. Allerdings ist Vorsicht geboten, denn viele geldwerte Vorteile werden ebenfalls versteuert. Da ist es klug, Freigrenzen und Richtlinien dazu zu kennen.

                                   

So sieht es der Gesetzgeber

Der wohl bekannteste und am meisten verbreitete geldwerte Vorteil ist der Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf. Durch ein Fahrtenbuch oder die sogenannte Ein-Prozent-Regel wird dieser Vorteil in der Einkommenssteuer erfasst. Der Arbeitnehmer profitiert also von der zusätzlichen Leistung durch einen kostenfreien Wagen, muss dafür aber etwas mehr Steuern zahlen. Auch bei einigen anderen geldwerten Vorteilen gibt es klare Regeln für die Besteuerung. Es ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber wichtig, diese Regularien zu kennen, um bei der Steuererklärung oder der Personalkostenplanung keine böse Überraschung zu erleben. Einige Beispiele haben wir in den folgenden Absätzen zusammengetragen.

Vergünstigungen beim Arbeitsweg

44 Euro beträgt die magische monatliche Grenze, wenn es um unmittelbare Sachbezüge geht. Am häufigsten werden vermutlich die sogenannten Jobtickets zur Verfügung gestellt, das sind vergünstigte Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr. Arbeitgeber müssen aber darauf achten, ob für ein Jobticket Steuer abgeführt werden muss. Das ist dann der Fall, wenn der Rabattvorteil gegenüber einer normalen Fahrkarte eben jene 44 Euro im Monat übersteigt oder wenn andere Sachbezüge den Pauschalbetrag bereits gemindert haben. Alternativ sind auch Tankgutscheine möglich, die jedoch ausschließlich gegen Benzin oder Diesel eingetauscht werden dürfen.

Das Arbeitgeberdarlehen

Ein beliebter Weg, einen geldwerten Vorteil mit der Notwendigkeit eines Darlehens zu kombinieren, ist das sogenannte Arbeitgeberdarlehen. Dabei verleiht der Arbeitgeber an seinen Angestellten Geld zu wesentlich günstigeren Konditionen, als es bei dessen Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut der Fall wäre. Allerdings muss dieser Zinsvorteil grundsätzlich versteuert werden, wenn er mehr als 2.600 Euro beträgt. Liegt das Darlehen darunter, darf es sogar gänzlich steuerfrei sein, ohne dass die Steuerlast steigt. Beträge darüber müssen zum marktüblichen Zins verliehen werden. Liegt der Zinssatz des Arbeitgebers unter einem marktüblichen Zins, entsteht ein geldwerter Vorteil. Das ist allerdings nicht der einzige Fallstrick bei einem Arbeitgeberdarlehen. Es entsteht dadurch schließlich auch ein belastendes Schuldverhältnis, welches sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken kann. Ein Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber Geld in Form eines Darlehens schuldet, kann sich unterbewusst besonders in der Bringschuld sehen, obwohl das Arbeitsverhältnis rein rechtlich nichts mit dem Darlehen zu tun hat.

Verpflegung durch Kantinenrabatte

Gerade in größeren Betrieben gibt es nach wie vor die gute alte Kantine, die sich um das leibliche Wohl der Mitarbeiter kümmert. Doch auch ohne Kantine können Arbeitgeber ihren Angestellten geldwerte Vorteile für die Mittagspause zukommen lassen, nämlich in Form von Essensbons oder Restaurantgutscheinen. Diese können bei örtlichen Händlern, Bäckern oder Restaurants eingetauscht werden. Grundsätzlich muss auch diese Zusatzleistung zwar versteuert werden, es gibt aber einen großzügigen Freibetrag. Essensbons bis 6,03 Euro pro Arbeitstag bleiben abgabenfrei. Das bedeutet bei 20 Arbeitstagen im Monat stolze 120 Euro weniger Ausgaben für die Haushaltskasse und jeden Tag ein leckeres Essen auf Kosten des Arbeitgebers. Für diesen sind Essenbons übrigens auch leichter abzusetzen als eine konventionelle Gehaltserhöhung um denselben Betrag, zumal mit einer Lohnerhöhung ja immer auch die Sozialabgaben steigen.

Sponsoring der Kinderbetreuung

Ein letztes Beispiel betrifft die Kinderbetreuung für den Nachwuchs der Mitarbeiter. Anders als bei Sachleistungen oder Essenbons gibt es hier keine Grenzen, sondern die Zuschüsse können bis zu 100% der tatsächlichen Kosten betragen, die die jeweilige Betreuungseinrichtung verlangt. Während bei einer Lohnerhöhung auch die Abgaben steigen, profitiert der Arbeitnehmer beim Sponsoring der Kinderbetreuung völlig ohne Abzüge. Und wenn die Kids gut betreut sind, lässt es sich gleich viel freier und flexibler arbeiten, so dass auch das Unternehmen profitiert.