Arbeitgeberzuschüsse zu einer privaten Lebensversicherung
Steuerfrei oder steuerpflichtig?
Arbeitgeber können nicht nur ein attraktives Gehalt, sondern auch Leistungen wie Zuschüsse zu einer privaten Lebensversicherung des Arbeitnehmers einsetzen, um positive Mitarbeiteranreize zu schaffen. Im Idealfall bringen Arbeitgeberzuschüsse für beide Seiten Vorteile, nämlich willkommene Sonderzahlungen für den Arbeitnehmer und reduzierte Lohnkosten für den Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Arbeitgeberzuschüsse zu einer privaten Lebensversicherung steuerbefreit.
Freiwillige Zusatzleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern freiwillige Zuschüsse zu den Beiträgen einer privaten Lebensversicherung zahlen, um sie bei der Zukunftsvorsorge zu unterstützen. Grundsätzlich gelten diese Zusatzleistungen des Arbeitgebers aus steuerrechtlicher Sicht als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Deshalb unterliegen diese Arbeitgeberzuschüsse der Lohnsteuer und der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerbetrag einbehalten und abführen (§ 41a Abs. 1 EStG). Allerdings gibt es für Zuschüsse zu einer sogenannten befreienden Lebensversicherung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG eine Steuerfreistellung. So kann der Arbeitgeber die private Vorsorge seiner Arbeitnehmer unterstützen.
Wann sind die Arbeitgeberzuschüsse zu einer privaten Lebensversicherung steuerfrei?
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sind die Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zu einer privaten Lebensversicherung gewähren, nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei.
- Diese Steuerbefreiung tritt dann ein, wenn der Arbeitnehmer eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erwirkt hat. Der Gesetzgeber hat eine solche Freistellung in bestimmten Fällen zugelassen, in denen besserverdienende Arbeitnehmer vor der Einführung der allgemeinen Rentenversicherungspflicht im Jahr 1968 eine ausreichende Lebensversicherung als private Altersvorsorge abgeschlossen haben. Diese Personen konnten ihre befreiende Lebensversicherung fortsetzen und steuerbefreite Arbeitgeberzuschüsse zu ihren Beiträgen erhalten.
- Diese Arbeitgeberzuschüsse zu einer privaten Lebensversicherung sind nur bis zu jener Höhe steuerbefreit, die der Gesetzgeber festgelegt hat. Gemäß § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG gilt jener Betrag, den die Unternehmen als Pflichtanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufwenden müssen, als Grenzwert für die Steuerbefreiung. Die betragsmäßige Beschränkung richtet sich also nach jenen Rentenversicherungsbeträgen, die fällig geworden wären, wenn der Arbeitnehmer die Befreiung nicht beantragt hätte. Außerdem sind die Zuschüsse nur bis zur Hälfte der Gesamtaufwendungen steuerfrei, die der Arbeitnehmer tätigt. Für Beschäftigte, die einer rentenknappschaftlichen Rentenversicherung unterliegen, entspricht der steuerfreie Grenzwert einem Anteil von zwei Drittel der Gesamtaufwendungen.
- Jene Arbeitnehmer, die nicht wegen eines Freistellungsantrages, sondern aufgrund des Gesetzes von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen sind, können diese Steuerfreistellung hingegen nicht geltend machen.
- Die Lohnverantwortlichen können die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Lebensversicherung direkt an die Beschäftigten auszahlen. Allerdings muss der Arbeitnehmer das Schreiben des Versicherungsträgers, das die zweckentsprechende Nutzung bescheinigt, bis zum 30. April des Folgejahres dem Finanzamt vorlegen. Dieses Dokument ist den Lohnkonto-Unterlagen beizulegen.
Gegenwärtiger Versicherungsstatus entscheidet über die Steuerbefreiung
Die Beurteilung, ob der Arbeitgeberzuschuss zu einer Lebensversicherung des Beschäftigten steuerfrei ist, richtet sich der Rechtsprechung des BFH zufolge nach dem aktuellen Versicherungsstatus des Arbeitnehmers (Urteil des BFH vom 10. Oktober 2002, Az. VI R 95/99). Demnach kann beispielsweise ein beherrschender Gesellschafter einer GmbH keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu einer Lebensversicherung erhalten, weil er in dieser Funktion in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und daher dem Gesetz nach nicht rentenversicherungspflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer vor Ausübung seiner Gesellschaftertätigkeit einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. Für Vorstandsmitglieder, die als Arbeitnehmer einer AG Zuschüsse zu einer Lebensversicherung beziehen, gelten dieselben Regelungen.
Demzufolge kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer, der ursprünglich von der Versicherungspflicht befreit worden ist, später eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung ausübt.