Umwelt- und steuerfreundlich zur Arbeit: Win-Win-Methode Dienstfahrrad
Es ist gut für die persönliche Fitness und Gesundheit, schont die Umwelt und lohnt sich auch noch finanziell – Fahrradfahren hat viele Vorteile. Deshalb steigen immer mehr Arbeitnehmer für den Arbeitsweg auf ein Fahrrad um. Zahlreiche Arbeitgeber haben in den vergangenen Jahren attraktive Modelle aufgelegt, bei denen die Arbeitnehmer hochwertige Fahrräder (z. B. E-Bikes / Pedelecs) steuerbegünstigt leasen konnten. Seit dem 1. Januar 2019 ist die Idee vom "geliehenen Fahrrad" noch interessanter geworden: Musste man das Dienstfahrrad bisher nach der vom Dienstwagen bekannten 1-Prozent-Methode versteuern, wurde diese Pflicht vorerst befristet bis zum Jahr 2021 ausgesetzt.
Dienstrad: So funktioniert der Ablauf
Der Ablauf beim Dienstrad ähnelt im Prinzip der Überlassung eines Dienstwagens. So kann der Arbeitgeber das Zweirad entweder kaufen, finanzieren oder leasen. Wichtig ist, dass er es dem Arbeitnehmer anschließend zur Nutzung überlässt. Meist funktioniert dies auf Basis einer Gehaltsumwandlung, wodurch sich der Bruttolohn und in der Folge auch die Abzüge verringern. Der geldwerte Vorteil ist in der Entgeltabrechnung zu versteuern.
Nach dem Ende der Vertragslaufzeit kann der Arbeitnehmer das Dienstfahrrad – bei entsprechendem Angebot des Arbeitgebers – zu einem Bruchteil des ursprünglichen Kaufpreises übernehmen. Fällt die Restzahlung recht gering aus, kann es passieren, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Vorteils versteuern muss.
Dienstrad: Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Dennoch hat das Dienstfahrrad sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber eine Vielzahl von Vorteilen:
Vorteile Dienstrad für Arbeitnehmer | Vorteile Dienstrad für Arbeitgeber |
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Welches Fahrrad darf es denn sein?
Keine Frage: Ein Dienstrad-Leasing lohnt sich nicht für ein 200 Euro Bike vom Discounter. Wirklich interessant für alle Beteiligten wird dieses Modell allerdings, wenn sich der Arbeitnehmer ein hochwertiges Fahrrad wünscht, bei dem die Anschaffungskosten schnell im mehrfachen vierstelligen Bereich liegen. Hierzu zählen beispielsweise:
- hochwertige Mountainbikes
- Rennräder
- Pedelecs / E-Bikes, jedoch nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h
Hinweis: Überschreitet ein E-Bike eine Geschwindigkeit von 25 km/h (bis zu 45 km/h), wird es steuerlich wie ein Dienstwagen behandelt. Dann zahlt der Arbeitnehmer im Rahmen der 1-Prozent-Methode Lohnsteuer und versteuert zusätzlich den Arbeitsweg mit 0,03 Prozent je Kilometer. Alternativ besteht für das S-Pedelec über 25 km/h die Möglichkeit einer pauschalen Versteuerung in Höhe von 15 Prozent seitens des Arbeitgebers.
Von vornherein einkalkulieren: Versteuerung des Preisvorteils beim Kauf
Entscheidet sich der Arbeitnehmer nach dem Leasingende (z. B. nach drei Jahren), das Dienstfahrrad zu einem günstigen Preis abzulösen (häufig 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises), spart er sich zwar viel Geld. Er sollte sich aber bereits im Vorhinein dessen bewusst sein, dass er den gewonnenen Preisvorteil versteuern muss. Das BMF geht davon aus, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und 40 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises anzusetzen ist. Hat das Fahrrad beispielsweise 3.000 Euro gekostet und der Arbeitnehmer erwirbt es nach dem Leasingende zu einem Preis von 10 Prozent, also 300 Euro, so muss er die Differenz zu den 40 Prozent versteuern. Dies entspricht einem Betrag von 1.200 Euro – 300 Euro = 900 Euro zu versteuernder Vorteil.
Wer dies jedoch von Anfang in der Rechnung berücksichtigt, wird nicht nur Geld sparen, sondern zugleich auch stark an Lebensqualität gewinnen – eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.