Arbeitnehmerüberlassung

auch : Personalbereitsteller, Personalleasing, Leiharbeit, Zeitarbeit

engl. : temporary work, personnel leasing

Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Unternehmen als Verleiher einem anderen Unternehmen als Entleiher Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Sie wird auch als Personalleasing, Leiharbeit bzw. Zeitarbeit bezeichnet. Rechtliche Grundlagen sind das "Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung« (AÜG) und das "Teilzeit- und Befristungsgesetz« (TzBfG).

Der Verleiher hat im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu erklären, dass er über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Seit 2004 gilt, dass der Leiharbeitnehmer mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers hinsichtlich der Arbeitsbedingungen - einschließlich des Arbeitsentgelts - gleichzustellen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).

Wird gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, ist die Erlaubnis zur Ausübung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu versagen. Mit dieser Regelung entfällt u. a. auch die Beschränkung der Überlassungsdauer des Leiharbeitnehmers auf 24 Monate. Seit 2004 gelten für die Zeitarbeitsbranche mehrere Tarifverträge, die zwischen der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB und dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) abgeschlossen wurden. Inhalte sind z. B. ein fixes Entgeltsystem mit Entgeltstufen und ein flexibles Jahresarbeitszeitkonto. Jede Agentur für Arbeit hat eine Personal-Service-Agentur einzurichten (§ 37c SGB 111).