Wiedereingliederung eines lang ausgefallenen Mitarbeiters

Die Wiedereingliederung bezeichnet die Maßnahmen zur Rückkehr eines Mitarbeiters in das Arbeitsleben, der aufgrund einer Krankheit lange ausgefallen ist. Da der Mitarbeiter meistens nicht sofort sein ursprüngliches Arbeitspensum leisten kann, wird häufig eine schrittweise Heranführung an die Aufgaben vorgenommen. Dieser Prozess wird als Wiedereingliederung bezeichnet.

Die Wiedereingliederung ist ein freiwilliger Prozess. Sowohl der Angestellte als auch dessen Krankenkasse können die Maßnahme der Wiedereingliederung ablehnen, aber auch Sie als Arbeitgeber haben das Recht dazu. Allerdings ist eine Wiedereingliederung für alle Beteiligten sinnvoll: Für Sie als Arbeitnehmer entstehen keine Kosten, Ihr Mitarbeiter kann sich nach langer Pause allmählich einfinden und die Krankenkasse profitiert von einem gesunden Mitarbeiter.

Wer bezahlt den Mitarbeiter während der Wiedereingliederung?

Der Mitarbeiter erhält während der Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld, das durch die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird. Die Kosten werden in voller Höhe übernommen. Die Maßnahme der Wiedereingliederung ist für Sie somit nicht mit Kosten verbunden.

Ihr Mitarbeiter hat weiterhin den Status “arbeitsunfähig”. Das schützt ihn bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz, da er dadurch keine finanziellen oder versicherungsrechtlichen Nachteile erleidet.

Allerdings muss eine ärztliche Feststellung vorliegen, damit der krankheitsbedingt ausgefallene Angestellte seine frühere Tätigkeit wieder teilweise aufnehmen kann. Dies entspricht allerdings keinem Gesundschreiben. Deswegen sind Sie nicht verpflichtet das Entgelt zu zahlen.

Wie lange darf die Arbeitszeit während der Wiedereingliederung sein?

Wie lange ein Mitarbeiter während der Wiedereingliederung arbeiten darf, bestimmt der Arzt. Er erstellt einen sogenannten Wiedereingliederungsplan. Der Arzt erfasst darin den gesamten zeitlichen Rahmen der Maßnahme. Hierzu zählen die Anzahl der Wochenstunden als auch die damit verbundenen täglichen Arbeitsstunden inklusive der Art der Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen.

Ab wann ist eine Wiedereingliederung sinnvoll?

Der Start des Wiedereingliederungsprozesses ist abhängig von der Krankheitsursache.

Meistens beginnt der Prozess , wenn sich der gesundheitliche Zustand des Mitarbeiters zu einem bestimmten Grad verbessert hat und für ihn somit eine begrenzte Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich macht.

Dabei muss der Angestellte mindestens sechs Wochen ausgefallen sein. Oftmals beginnt die Maßnahme aber erst mehrere Monate nach dem Ausfall. Das Abschließen einer rehabilitativen Maßnahme ist dabei meistens der richtige Zeitpunkt für den Beginn der Wiedereingliederung.

Wie lange dauert die Maßnahme?

Die Dauer der Wiedereingliederung ist individuell. Sie hängt vom gesundheitlichen Zustand des betroffenen Mitarbeiters ab. Meistens dauert der Prozess 1-2 Monate. Ein halbes Jahr ist ebenfalls möglich. Der Arzt des erkrankten Angestellten berücksichtigt bei der Wiedereingliederung die individuelle Belastbarkeit des Betroffenen. Die maximale Gesamtzeit liegt allerdings bei 12 Monaten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um die Maßnahme beginnen zu können, muss ein Stufenplan erstellt werden. Dieser wird vom behandelnden Arzt verfasst und beschreibt den zeitlichen Rahmen der Maßnahme. Sie als Arbeitgeber müssen dem Plan zustimmen, genau so wie die Krankenkasse oder der Reha-Träger.

Normalerweise startet der ausgefallene Mitarbeiter mit wenigen Arbeitsstunden, die im Verlauf der Wiedereingliederung schrittweise erhöht werden, ebenso wie die Zuständigkeitsbereiche und die Verantwortlichkeiten. Ziel ist wieder zum ursprünglichen Ausgangspunkt zu kommen, als der Mitarbeiter das Unternehmen krankheitsbedingt verlassen musste.

Was passiert bei einer Unterbrechung oder bei einem Abbruch der Wiedereingliederung?

Die Unterbrechung der Wiedereingliederung darf wegen betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen für höchstens sieben Tage erfolgen. Dauert die Unterbrechung länger an, wird die Maßnahme der Wiedereingliederung als gescheitert oder beendet angesehen.

Sollte sich der Gesundheitszustand des Angestellten erneut verschlechtern, kann die Maßnahme jederzeit abgebrochen werden. Ihrem Mitarbeiter entstehen dadurch keine Nachteile. Er gilt im Anschluss weiterhin als arbeitsunfähig erkrankt. Auf der anderen Seite kann aber auch die Verbesserung der gesundheitlichen Zustands Ihres Mitarbeiters zu einem vorzeitigen Abbruch des Wiedereingliederungsprozesses führen. Das muss allerdings mit dem behandelten Arzt besprochen werden.