Die Beeinflussung der Handlungsfähigkeit des Betriebsrates

Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist auch in deutschen Unternehmen nicht immer einfach. Während die Betriebsführung in erster Linie betriebswirtschaftlich denkt, fühlen sich die Beschäftigten schnell übergangen. Manchmal existiert vielleicht sogar das Gefühl der Ohnmacht, wenn Entscheidungen der Chefetage auf dem Rücken der Arbeitnehmer ausgetragen werden.

Aber: Heute haben Beschäftigte deutlich mehr Rechte als noch vor 100 oder 150 Jahren. Dafür sorgen nicht nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Regelwerke, wie das Arbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz und der Mindestlohn. Gerade der Betriebsrat ist das Gremium in Unternehmen, über welches Beschäftigte Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben können.

Dessen Geschichte beginnt in Deutschland kurz nach der Wende zum 20. Jahrhundert. 1900 bzw. 1905 entstanden die Vorläufer des heutigen Betriebsrats. Nach dem 1. Weltkrieg für Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten vorgeschrieben, sorgte die NS-Diktatur für die Abschaffung der Betriebsräte. Nach Ende des 2. Weltkriegs lebte das Konzept des Betriebsrats wieder auf – und hat bis heute Bestand. Als innerbetriebliches Mitbestimmungsorgan ist er eine wesentliche Stütze der Arbeitnehmerrechte. Was passiert aber, wenn innerhalb eines Betriebsrats intern Konflikte und Probleme auftauchen? Haben diese auch Auswirkungen auf dessen Arbeit?

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Grundsätzlich regelt das Betriebsverfassungsgesetz die Art und Weise der Errichtung eines Betriebsrats. Nähere Informationen dazu gibt es hier. Damit dieser von den Beschäftigten ins Leben gerufen werden kann, müssen in einem Unternehmen mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, von denen drei die Bedingungen der Wählbarkeit zu erfüllen haben. Letzteres umfasst Voraussetzungen, wie:

  • das erreichte 18. Lebensjahr der Betriebsratskandidaten
  • eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit (bei Beschäftigung im Betrieb).

Die Größe des Betriebsrats schwankt je nach Unternehmensgröße. Nach § 9 BetrVG besteht der Betriebsrat bei 5 – 20 Beschäftigten aus einer Person. Bei 1.500 Arbeitnehmern sind bereits 15 Betriebsräte für die Arbeitnehmerinteressen zuständig. Und ab 7.001 Beschäftigten hat ein Betriebsrat die Größe von 35 Personen (bei über 9.000 Angestellten erhöht sich dessen Größe um zwei Personen je 3.000 Mitarbeiter).

Hinsichtlich der Aufgaben ist der Betriebsrat ein wichtiges Bindeglied im Verhältnis zwischen Beschäftigten und Unternehmen. Als Sprachrohr der Arbeitnehmer überwacht der Betriebsrat zum Beispiel:

  • die Einhaltung von Gesetzen, Arbeitsschutzbestimmungen und Umweltrichtlinien
  • die Gleichstellung der Geschlechter
  • die Sicherung der Arbeit
  • die Integration älterer oder behinderter Arbeitnehmer.

Zudem soll der Betriebsrat beim Arbeitgeber Maßnahmen beantragen, die Betrieb und Beschäftigten dienen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern sowie die Einhaltung von Tarifverträgen überwachen.

Um diesem breiten Aufgabenspektrum gerecht zu werden, genießt der Betriebsrat nicht nur einen besonderen, im Gesetz verankerten Schutz (beispielsweise vor Kündigung). Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Betriebsrat auch:

  • Beratungspflichten
  • Informationspflichten und
  • Anhörungspflichten

gerecht werden.

Wie kann es zu gremieninternen Problemen kommen?

Ein Betriebsrat hat in erster Linie die Aufgabe, Interessen der Belegschaft zu vertreten. Leider tauchen in der Praxis regelmäßig Situationen auf, in denen durch interne Konflikte dem Betriebsrat die Handlungsfähigkeit teilweise oder ganz genommen wird. Gerade dann, wenn einzelne Mitglieder im Betriebsrat Antipathien gegeneinander hegen, kann die Tätigkeit der Arbeitnehmervertretung mehr als schwierig werden.

Beispiel: In einem Betriebsrat aus 3 Personen kommt ein neuer Arbeitnehmervertreter hinzu, der nicht lösungsorientiert im Sinne von Betrieb und Beschäftigten arbeitet, sondern nur eigene Interessen verfolgt (Seminare in urlaubsähnlicher Umgebung, Arbeitszeitausgleich in erheblichem Umfang). Hier sind nicht nur interne Konflikte vorprogrammiert, der gesamte Betriebsrat wird in seiner Arbeit eingeschränkt.

Oft ist es genau dieses Aufeinanderprallen von eher „gemäßigten“ Betriebsratsmitgliedern mit „Hardlinern“, das zu Konflikten führt. Meinungsverschiedenheiten untereinander haben dann schnell fatale Wirkung. Jeder Vorschlag, den Betriebsräte einbringen, wird blind abgeschmettert. Genauso tragisch kann die Entwicklung sein, wenn einzelne Betriebsräte mit der Unternehmensführung aneinandergeraten. Auch diese Entwicklung kann innerhalb des Betriebsrats zu Problemen führen.

Ein Betriebsrat kann aber auch dann in seiner Arbeit durch interne Konflikte eingeschränkt werden, wenn ein Teil der Mitglieder dem Unternehmen nahe steht und sich vornehmlich für dessen Interessen einsetzt. Für diese unternehmensgesteuerten Betriebsräte haben sich in der Vergangenheit immer wieder Medienberichte finden lassen.

Wie lassen sich solche Konflikte auflösen bzw. vermeiden?

Die Arbeit in einem Betriebsrat bringt ein hohes Maß Verantwortung mit sich. Gerade die Tatsache, dass einerseits die Interessen der Belegschaft, in gewisser Weise aber auch das Unternehmen im Blickfeld behalten werden müssen, macht diese Tätigkeit zum Spagat. Tauchen dann noch Konflikte auf, wird das Ganze noch schwieriger. Grundsätzlich lässt sich kein Allgemeinrezept als Lösung anbieten.

Viele Konflikte entstehen aufgrund individueller Auslöser – und müssen entsprechend individuell behandelt werden. Ein erster Schritt besteht immer in der Suche nach einem gemeinsamen Konsens. Das Gespräch miteinander ist ein wichtiger Schritt, durch den sich Probleme aus dem Weg schaffen lassen. Darüber hinaus können Weiterbildungsschulungen und -seminare helfen, die gerade unerfahrenen Betriebsräten das nötige Rüstzeug mit auf den Weg geben.

Dies betrifft einerseits die fachliche Komponente – also den rechtlichen Rahmen, in welchem sich der Betriebsrat immer bewegt. Auf der anderen Seite sind Seminare in Konfliktlösung und der Kunst der Kommunikation sicher ebenfalls angemessene Ansatzpunkte. Sollte dieses Prinzip des Entgegenkommens nicht greifen, kann in einem letzten Schritt die Amtsenthebung bzw. der Ausschluss aus dem Betriebsrat erfolgen. Für die letztere Maßnahme muss die Betriebsratsarbeit ernstlich bedroht sein. Eine Amtsenthebung kann wegen grober Verletzung von Amtspflichten durch:

  • wahlberechtigte Arbeitnehmer (mindestens ein Viertel)
  • den Arbeitgeber oder
  • eine Gewerkschaft (im Betrieb vertreten)

beim Arbeitsgericht erwirkt werden.

Konflikte können den Betriebsrat lahmlegen

Betriebsräte sollen die Interessen der Beschäftigten vertreten. Leider sieht die  Praxis mitunter anders aus. Gerade in kleineren Betrieben mit wenigen Mitgliedern im Betriebsrat führt die Blockadehaltung einzelner schnell zu Konflikten. Es kann so weit gehen, dass die gesamte Arbeit der Betriebsräte behindert wird. Speziell persönliche Auseinandersetzungen, die im Betriebsrat ausgetragen werden, oder Unerfahrenheit führen in die Sackgasse. Ein Mittel zur Lösung des Konflikts ist sicherlich die Kommunikation miteinander. Wenn alles nicht weiterhilft, bleibt letztlich nur der Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem Betriebsrat oder gar eine Neuwahl.

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