Betrug bei Krankschreibung
Verdachtskündigungen bei Spesenbetrug und ungerechtfertigter Lohnfortzahlung bei Arbeitszeitbetrug (Krankmeldung)
Loyale Mitarbeiter sind die Basis erfolgreicher Unternehmen. Ausnahmen gibt es leider und diese stellen die Personalabteilung vor die Frage, wie man mit Betrugsfällen umgehen soll. Hier geht es zumeist darum schnell zu reagieren und Grenzen aufzuzeigen. In der Praxis machen Kündigungsfälle wegen Arbeitszeit- und Spesenbetrug immer wieder Schlagzeilen und müssen nicht zuletzt in zahlreichen Arbeitsgerichtsprozessen abgeklärt werden. In konkreten schweren Verdachtsfällen kann das Unternehmen unter Umständen eine Verdachtskündigung aussprechen, zur Absicherung sind allerdings in jedem Fall konkrete Fakten vorzulegen. In bestimmten Fällen lohnt sich dann eine Zusammenarbeit mit Experten oder einer Detektei, die genau diese Beweise vorlegen können. Wichtig für die Auftraggeber ist es, darauf zu achten, dass die Vertragspartner sich an geltende Compliance Regeln halten und eine gesetzeskonforme Auftragserledigung gesichert ist. Dieses Prinzip sollte auch Bestandteil des Qualitätsmanagements und der Zertifizierungsprozesse wie zum Beispiel über den TÜV sein und in allen Fällen vom Auftraggeber angefragt werden.
Rechtliche Absicherung bei der Überprüfung von Arbeitsverstößen durch das Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seinem Urteil vom 19.02.2015 bestätigt, dass Arbeitgeber Detektive zur Überprüfung von Arbeitsverstößen beauftragen können, wenn ein begründeter Verdacht wegen unrechtmäßiger Krankschreibung vorliegt. Quelle: (BAG, Az. Az: 8 AZR 1007/13)
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit – was tun?
Hat ein Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, ist er berechtigt, über die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Gerade, wenn der Arbeitnehmer besonders häufig am Wochenende erkrankt oder immer wieder an bestimmten Wochentagen, sind dann durchaus Zweifel angebracht, Die Zweifel müssen jedoch begründet sein. Quelle: Arbeitsratgeber)
Gibt es Hinweise, dass der krankgemeldete Arbeitnehmer für andere Firmen arbeitet, ist das ein klarer Kündigungsgrund. In einem Fall gab es Hinweise darauf, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer während der Nachtstunden über mehrere Stunden Zeitungen mit seiner Ehefrau austrug. Es wurde der Nachweis erbracht, dass der Betroffene über einen Zeitraum von jeweils sechs Stunden Zeitungen austrug. Der Arbeitgeber kündigte seinem Arbeitnehmer daraufhin fristlos und forderte die Kosten für den Nachweis in Höhe von rund 5.500,00 EUR zurück. Der Arbeitnehmer klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied hier, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Dem Arbeitgeber steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner arbeitsvertraglicher Pflichten zu. (LAG-Rheinland Pfalz, Az. 7 Sa 197/08)
Ein Arbeitnehmer, der sich während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung. Diese verpflichtet Ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 540/99 / Vorinstanz: ArbG. Koblenz, Az. 5 Ca 1265/98 N)
Spesenärger und gefälschte Berichte
Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Es wurde festgestellt, dass sich der Mitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft und zudem Gesellschafter der GmbH ist. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass die Reiseberichte gefälscht waren. In diesen Fällen ist eine fristlose Kündigung im Falle einer Überführung ohne vorherige Abmahnung "aus wichtigem Grund" gemäß § 626 BGB meist gerechtfertigt.
Darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zurückhalten?
Kommt ein Mitarbeiter seiner Pflicht zur Vorlage des ärztlichen Attests nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zunächst verweigern, also zurückhalten. Bei wiederholten Verstößen gegen die Nachweispflichten im Krankheitsfall droht dem Mitarbeiter nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung. Quelle: Impulse/Steuern und Recht, 9.2.2016
Weitere Gerichtsurteile zum Thema finden Sie hier.
Bildquelle: ©Detektei Lentz & Co. GmbH