Urlaub aus rechtlicher Sicht: 5 Fragen und Antworten

St. Martin, 25. September 2013 - Mangels Personal war im August der Mainzer Zugverkehr massiv beeinträchtigt. So fuhren beispielsweise Regionalzüge nur mehr halb so oft und der Bahnhof war zeitweise vom Fernverkehr abgeschnitten.

Was Rüdiger Grube, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bahn, öffentlich als “große Blamage” bezeichnete, ist langfristig nur mit einer Aufstockung des Personals entgegenzuwirken. Kurzfristig bat die Deutsche Bahn ihre Mitarbeiter vorzeitig aus dem Urlaub zurückzukehren, ohne dabei Druck auf die Belegschaft auszuüben, so heißt es aus der Zentrale. Es handle sich schließlich um eine Ausnahmesituation des Unternehmens.

Dieses Ereignis ist Anlass, das Thema Urlaub aus rechtlicher Sicht anhand von fünf ausgewählten Fragen zu beleuchten.

1. Frage: Hat jeder Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch?

Ja, der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer ist im § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt und bindend. Anspruch auf Erholungsurlaub haben alle Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Aushilfen.

2. Frage: Kann der Arbeitgeber den Urlaub festlegen?

Legt der Arbeitgeber ohne vorherigen Wunsch des Arbeitnehmers den Urlaub fest, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit zu widersprechen. Ohne Widerspruch gilt der Urlaub als festgelegt. Erfolgt ein Widerspruch des Arbeitnehmers, stellen die angeordneten Urlaubstage keinen Urlaub nach dem BUrlG dar.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit Betriebsferien anzuordnen, wenn Belange der Arbeitnehmer berücksichtigt werden und der Betriebsrat – falls vorhanden - beteiligt wird.

3. Frage: Muss der Arbeitgeber den Urlaubsantrag annehmen?

Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen, etwa bei erhöhtem Auftragsstand oder Personalmangel, wie im Mainzer Fall der Deutschen Bahn, kann der Urlaubsantrag vom Arbeitgeber abgelehnt werden.

Ist die Ablehnung des Urlaubsantrages unberechtigt, hat der Arbeitnehmer dennoch kein Recht zur Selbstbeurlaubung.

4. Frage: Kann der Arbeitnehmer den Urlaub unterbrechen?

Da jeder Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt werden muss, ist eine Unterbrechung der arbeitsfreien Zeit normalerweise nicht möglich. “Unternehmen müssen vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob der beantragte Urlaub genehmigt oder aufgrund von dringenden betrieblichen Belangen i.S.v. § 7 Abs. 1 BUrlG abgelehnt wird”, so Sultan Özaslan, wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Kanzlei AfA Rechtsanwälte.

5. Frage: Was ist, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?

Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubes muss zunächst ein ärztliches Attest eingeholt werden. Wird im Attest der Krankheitsfall bescheinigt, handelt es sich nicht mehr um einen Erholungsurlaub sondern um den sogenannten Krankenstand und Anspruch auf Vergütung aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Urlaubstage in denen der Arbeitnehmer nachgewiesen krank war, bleiben erhalten und sind zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitgeber zu gewähren. Der Urlaub wird jedoch nicht automatisch verlängert.

Informationen zum Thema Urlaub(sabbruch) aus rechtlicher Sicht finden Sie unter anderem auf der Homepage der Fachanwälte für Arbeitnehmer und Betriebsräte: www.afa-anwalt.de