Aktienoptionspläne

engl.: stock option plans

Becker

Mit Aktienoptionsplänen wird den partizipierenden Führungskräften einer Unternehmung im Rahmen einer aktienbasierten Führungskräftevergütung das Recht (Option) gewährt, eine bestimmte Anzahl von Unternehmungsaktien zu einem festgelegten Bezugspreis - oft der Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt, an dem die Aktienoptionen als Vergütungsbestandteile "gratis" oder verbilligt ausgegeben werden - während eines bestimmten zukünftigen Zeitraumes zu erwerben. Die Berechtigung hierzu wird manchmal an das Erreichen vorab bestimmter Ziele gekoppelt. Diese Form der Long-term Incentives gestattet durch eine Gestaltung der wesentlichen Planparameter (z. B. Bezugspreis, Indexierung - ja oder nein, Zeiträume und -punkte der Ausübung, Höhe) unterschiedliche Varianten. Ihr Einfluss auf die intendierte Wertsteigerung ist mehr als umstritten. Für die Bleibemotivation sind die Modelle mittlerweile jedoch von großer Bedeutung.

Vahlen

Entgeltkomponente, die häufig für Führungskräfte vorgesehen wird und ein Angebot von Aktien beinhaltet, die innerhalb einer bestimmten Frist zu einem zuvor festgelegten Preis (Optionspreis) erworben werden können.

Ein Aktienoptionsplan geht oft mit Nachlass auf den Börsen- oder Ausgabekurs einher. Bei Aktiengesellschaften ist dies eine unproblematische Variante, während bei nicht-börsennotierten Unternehmen eine Art "Nachbildung" erfolgt, zum Beispiel Phantom Stock Plans. Die Umsetzung unterscheidet sich nach den Varianten des Aufbaus des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals. Somit ist denkbar, dass das Unternehmen eigene Aktien über die Börse (begrenzt auf 10 %) erwirbt. Eine weitere Variante beinhaltet, dass laut §§ 182-191 Aktiengesetz (AktG) die Hauptversammlung eine ordentliche Kapitalerhöhung beschließt und Bezugsrechte der Aktionäre ganz oder teilweise ausschließt. Weitere Möglichkeiten sind die bedingte Kapitalerhöhung oder das genehmigte Kapital, bei dem der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis auf einen bestimmten Nennbetrag aufgrund einer Satzungsermächtigung erhöht.