Berufshaftpflicht – nicht immer ein Muss, aber ohne grob fahrlässig

Eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht ist nicht für alle Berufe vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Den Inhaber eines Blumenladens kann niemand zwingen, eine Betriebshaftpflicht abzuschließen. Gleiches gilt für einen Onlineredakteur. Anders verhält es sich jedoch in Berufen wie Ärzten, Hebammen, Ingenieure oder Versicherungsvertreter. In diesen Berufen ist eine erforderliche Berufshaftpflicht Voraussetzung den Beruf ausüben zu können.

Warum generell eine Haftpflichtversicherung?

Der Paragraf 823, Abs. 1 BGB regelt die Schadensersatzpflicht: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Daraus ergibt sich, dass ein Selbstständiger oder ein Unternehmer für alle Schäden einstehen muss, die in Ausübung der Berufstätigkeit eintreten. Die Risikoeinstufung für eine Absicherung hängt allerdings gravierend von der Branche ab. Für Hebammen, welche aktive Geburtshilfe leisten, besteht eine Pflichtversicherung, deren Prämienhöhe manch eine freiberufliche Hebamme zur Aufgabe des Berufes zwang. Eine Buchhandlung kommt dagegen mit einer deutlich günstigeren Prämie aus, die sich allerdings an den Umsätzen oder der Lohnsumme orientiert. Warum sollte aber ein Unternehmen wie eine Buchhandlung oder ein Blumenladen eine Haftpflichtversicherung abschließen? Niemand wird von einem Buch oder einer Pflanze attackiert. Stolpert ein Kunde über ein offen liegendes Kabel und verletzt sich, ist der Geschäftsinhaber im Regress. Wischt der Azubi den Boden nass auf, und weist nicht darauf hin, ein Kunde rutscht aus, ebenfalls. Der Inhaber haftet grundsätzlich auch für Schäden, die durch Mitarbeiter verursacht werden. Vor diesem Grund sollte eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht für jeden Selbstständigen ein Muss sein. Im Zeitalter der elektronischen Datenübermittlung darf auch das Risiko eines Computervirus nicht unterschätzt werden. Verschickt eine Firma eine infizierte Datei und diese legt das Netzwerk des Empfängers lahm, besteht ebenfalls ein Regressanspruch. Beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung sollte dieses Risiko auf jeden Fall berücksichtigt werden.

Der spezielle Fall der Beamten

Für Beamte ist das Thema Diensthaftpflicht als Pendant zur Berufshaftpflicht besonders entscheidend. Beamte haften gegenüber ihrem Dienstherrn, sofern dieser durch ihre berufliche Tätigkeit geschädigt wird. Wird beispielsweise durch eine Unachtsamkeit der Computer im Büro beschädigt, muss der Beamte dafür aufkommen. Dieser Sachverhalt erscheint aber noch relativ harmlos. Verletzt sich ein Kind in der Schule und dem Lehrer kann mangelnde Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden, ist nicht die Schule, sondern der Lehrer selbst in der Haftung. Es zeigt sich also, dass der Abschluss einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, selbst wenn sie nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, aus Gründen der Existenzsicherung eigentlich ein Muss ist. Personenschäden können zum wirtschaftlichen Ruin des Verursachers führen.