Arbeitnehmerrechte: Was während der Krankschreibung erlaubt ist

 

Wenn sich der Arbeitnehmer krankmeldet, hat der Arbeitgeber das Nachsehen. Er muss für eine Vertretung sorgen und in Form der Lohnfortzahlung auch für die Lohnkosten aufkommen. Besonders ärgerlich ist es dann, wenn man den Arbeitnehmer abends ausgelassen tanzend in der Discothek antrifft. Eine Krankschreibung bedeutet zwar nicht, dass der Arbeitnehmer ans Haus gefesselt ist. Alles muss sich der Arbeitgeber aber auch nicht gefallen lassen.

Was der Gesetzgeber zur Krankschreibung sagt

Aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers kann geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer alles unterlassen muss, was seiner baldmöglichen Genesung entgegenstehen könnte.

Der Korrektheit halber sind allerdings auch die Begrifflichkeiten „Arbeitsunfähigkeit“ und „Krankheit“ zu unterscheiden. Wer arbeitsunfähig ist, muss nicht zwingend auf den ersten Blick auch krank wirken. Ein Arbeitnehmer, der an einer psychischen Erkrankung leidet, wirkt auf Außenstehende gesund, ist aber dennoch nicht in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig auf dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, den Grund für seine Erkrankung zu nennen.

Je nach Erkrankung darf der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit erstaunlich viel unternehmen, aber doch nicht alles. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Aktivitäten:

  • Versorgungsgänge: Unabhängig von der Art der Erkrankung darf der Arbeitnehmer Versorgungsgänge erledigen, beispielsweise Fahrten zur Apotheke, zum Arzt oder auch zum Supermarkt. Dies gilt auch bei ärztlich verordneter Bettruhe.
  • Aufenthaltsort: Der Arbeitnehmer kann sich während der Krankschreibung an einem anderen Ort befinden. So darf sich der junge Auszubildende zu seinen Eltern zurückziehen und auch ein Aufenthalt am Meer, um Atemwegserkrankungen auszukurieren, ist in Ordnung.
  • Ausgehen: Ein leckeres Essen im Restaurant oder ein Konzertbesuch sind verlockend, wenn wegen der Krankschreibung viel Freizeit zur Verfügung steht. Sie sind jedoch nicht immer erlaubt. Wer eine Magen-Darm-Grippe hat, sollte nicht im Restaurant essen und mit einem gebrochenen Bein eine enge Diskothek aufzusuchen, ist ebenfalls keine gute Idee.
  • Autofahren: Solange der Arbeitnehmer keine Medikamente einnehmen muss, die seine Fahrtüchtigkeit einschränken könnten, spricht nichts gegen eine Autofahrt.
  • Kinobesuch: Ein Kinobesuch ist erlaubt, wenn der Arbeitnehmer nicht wegen einer Erkrankung in Verbindung mit den Augen krankgeschrieben ist.
  • Sport: Sportliche Aktivitäten können je nach Erkrankung sogar hilfreich sein, beispielsweise Schwimmen bei Rückenschmerzen oder Spaziergänge bei einer Erkältung. Leistungssport ist dabei aber ebenso tabu wie andere sportliche Betätigungen, die der Genesung entgegenstehen (z. B. Schwimmbadbesuch bei fiebriger Erkältung).
  • Nebenjob: Es kann sogar zulässig sein, dass der Arbeitnehmer während seiner Krankmeldung seinem Nebenjob nachgeht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Umfang sehr gering ist oder wenn die Tätigkeit der Genesung nicht entgegensteht (z. B. ein verletzter Bauarbeiter arbeitet nebenbei an einem Computerarbeitsplatz).

Fehlverhalten während der Krankmeldung: Die Folgen

Wenn sich der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit genesungswidrig verhält, kann der Arbeitgeber das volle Spektrum der arbeitsrechtlichen Maßnahmen ausschöpfen und im Zweifelsfall sogar die fristlose Kündigung aussprechen. Aber Vorsicht: Hierfür ist ein sehr starkes Fehlverhalten erforderlich, beispielsweise eine ausgeprägte Schwarzarbeit während der Krankschreibung. Bei kleineren Vergehen kassieren die Arbeitsgerichte regelmäßig Kündigunge n. Deshalb führt der sicherere Weg über die Abmahnung im Zweifelsfall die Kündigung im Wiederholungsfall.

Zusätzlich darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn das Verhalten berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit aufkommen lässt.