Ärger bei einer Kündigung vermeiden

Einen Job zu kündigen ist nicht immer einfach. Insbesondere deshalb nicht, weil dabei vieles beachtet werden muss. Hierbei sind nicht nur die Sperrzeiten der Arbeitsagentur einzubeziehen, sondern auch, ob dem Arbeitnehmer vielleicht eine Abfindung zusteht. Welche Vorteile eine solche Abfindung mit sich bringt, möchten wir hier erklären.

Eigenkündigung und Arbeitsagentur

Wer den Arbeitsvertrag kündigt, muss in der Regel mit einer Sperrzeit von sechs bis zwölf Wochen rechnen. Dass dies ein enormer Verlust darstellt, steht außer Frage. Daher sind vor der Kündigung einige Fragen zu klären, damit diese Sperre vielleicht umgangen werden kann. Vermieden werden kann die Sperre aber lediglich dann, wenn der Arbeitgeber kündigt und die Kündigung nicht selbst verschuldet ist. Trotzdem kann die Sperrfrist verkürzt werden. Dabei kann ein sogenannter Aufhebungsvertrag behilflich sein. Allerdings kommt es auch hier zu einer Sperre, wenn das Arbeitsverhältnis, im Vergleich zu der regulären Kündigungsfrist, signifikant verkürzt wird. Anders sieht es bei einem befristeten Arbeitsverhältnis aus. Eine Sperrfrist von drei Wochen tritt dann ein, wenn der Aufhebungsvertrag einen endenden Arbeitsvertrag um weniger als sechs Wochen verkürzt. Sechs Wochen Sperre gibt es dann, wenn das befristete Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag um zwölf Wochen später enden würde. Besser ist es natürlich, wenn eine Eigenkündigung erfolgt, dass der Arbeitnehmer direkt im Anschluss eine neue Arbeitsstelle antritt.

Eine Sperrfrist ist zwar nicht schön, aber manchmal einfach nicht zu umgehen. Wichtig dabei ist allerdings, dass nur das Arbeitslosengeld ruht. Die Krankenversicherung besteht weiter, auch in der Sperrzeit!

Liegt eine Kündigung durch den Arbeitgeber vor, gibt es nur wenige Dinge zu beachten damit keine Sperrfrist eintrifft. Zum einen muss der Arbeitnehmer, sobald er von der Kündigung erfahren hat, bei der Arbeitsagentur vorsprechen und sich arbeitssuchend melden. Diese Klausel unterschreibt der Arbeitnehmer in der Regel auch bei Erhalt der Kündigung, wenn sie persönlich überreicht wird. Andernfalls ist diese Klausel in der Kündigung mit aufgeführt, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet sich umgehend bei der Arbeitsagentur zu melden. Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber wird bei richtigem Verhalten keine Sperre zu befürchten sein.

Wann steht eine gesetzliche Abfindung zu?

Bei einer Kündigung sollte selbstverständlich auch überlegt werden, ob dem Arbeitnehmer eventuell eine Abfindung zusteht. Denn wäre dies der Fall, sollte auf eine Eigenkündigung verzichtet werden. Seit etwa 10 Jahren gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung, wenn eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde. Diese Abfindung nach § 1 a KSchG ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen gebunden und ist leider auch vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig. Dieser gesetzliche Anspruch auf Abfindung besteht nämlich nur durch das freiwillige Angebot des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hat von dieser Abfindung, die er zahlt, einige Vorteile. Denn er kann so eine Klage vor dem Arbeitsgericht umgehen, die in der Regel oftmals viel kostspieliger wäre. Doch auch der Arbeitnehmer hat bei dieser gesetzlichen Abfindung Vorteile. Diese wären beispielsweise sich zum Einen ebenfalls Prozesskosten zu sparen und zum Anderen mit leeren Händen dazustehen, wenn er den Prozess verlieren würde. Allerdings muss bei der Annahme einer Abfindung auch an das Arbeitsamt, die Sozialleistungen und die Steuern gedacht werden.

VORSICHT: Sobald der Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung erhebt, erlischt auch das Angebot nach § 1 KSchG auf eine gesetzliche Abfindung. Selbst wenn die Klage wieder zurückgezogen wird oder auch einer zu spät eingereichten Klage. Wer auf eine gesetzliche Abfindung hofft, sollte daher keinen Gedanken an eine Klage verschwenden.

Sozialleistungen, Steuern und Sperrzeit

Wer eine Abfindung erhält, muss wissen, dass diese der Einkommenssteuerpflicht unterliegt und wird nach der 1/5-Regelung besteuert. Das heißt, dass so gerechnet wird, als wenn die Abfindung in fünf Teilbeträgen ausgezahlt wird, die dann über fünf Jahre an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Dabei wird die Differenz zwischen

  • der Steuer, die ohne Abfindung zu zahlen wäre, also das reine zu versteuernde Einkommen und
  • der Steuer zuzüglich des Fünftels der Abfindung

dann mit fünf multipliziert. Von der Abfindung wird dann dieser Betrag als Lohnsteuer einbehalten. Hier kann ein Steuerberater jeden individuell beraten.

Wird eine Abfindung als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet, unterliegt sie nicht der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht.

Kommt es außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes zu Abfindungen, kann es durchaus passieren, dass es Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld geben kann.

Bei einer Kündigung, sei es durch eine Eigenkündigung oder auch durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist auf einiges zu achten. Wichtig dabei ist jedoch immer, sich so schnell wie möglich bei der Arbeitsagentur zu melden, wenn nicht direkt ein neuer Arbeitsplatz angetreten wird. Nur so können Sperren vermieden oder Sperrzeiten verkürzt werden.